Wissenschaftler: Gruppenantrag zur Abschaffung von Paragraf 218 ist „unzulässig“
„Unzutreffende Prämissen und fehlerhafte Ableitungen“
FRANKFURT/MAIN - Wissenschaftler unterschiedlicher Disziplinen haben die Befürworter einer weiteren rechtlichen Ausweitung von Abtreibung scharf kritisiert.
„Die aktuelle gesellschafts- und rechtspolitische Reformbewegung mit dem Ziel einer mehr oder weniger vollständigen Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs ist von bemerkenswerter Einseitigkeit der Perspektive, von unzutreffenden Prämissen und fehlerhaften Ableitungen geprägt“, schrieben Bundesgerichtshofrichterin Angelika Allgayer, Medizinrechtler Gunnar Duttge, die ehemalige Bundesverfassungsrichterin Karin Graßhof, der Staatsrechtler Christian Hillgruber, der Strafrechtsprofessor Michael Kubiciel, die Frauenärzte und Geburtsmediziner Holger Maul, Gert Naumann Renate Rosenberg und Alexaneder Scharf in einem Gastbeitrag für die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Graßhof war als Richterin an der Entscheidung des Verfassungsgerichts zum Paragraf 218 Strafgesetzbuch 1993 beteiligt.
In bemerkenswerter Deutlichkeit betonen die Experten:
„Die wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnisfortschritte, welche die Pränatalmedizin in den vergangenen dreißig Jahren (seit der Neufassung der §§ 218 ff. StGB) gemacht hat, lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass der Fetus als eigenständiges Wesen immer früher und immer präziser in seiner individuellen genetischen und strukturellen Verfasstheit erkenn- und darstellbar ist.“
Gemäß Pränatalmedizin handle es sich bei der Schwangerschaft „ihrer biologischen Natur nach um eine eigenständige, sich in weiten Teilen selbst organisierende Form menschlichen Lebens handelt, muss auch unsere Ethik und unser Recht beeinflussen“. Denn: „Wer Mensch ist, ist es von Anfang an.“ Und das Grundgesetz spreche ausnahmslos jedem Menschen dieselbe Menschenwürde zu. Das gelte auch für ungeborene Menschen.
Der von linken und grünen Bundestagsabgeordneten eingebrachte Gruppenantrag zur Legalisierung von Abtreibung in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen sei „verfassungsrechtlich unzulässig und völkerrechtlich entgegen anders lautenden Behauptungen keineswegs geboten“.
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