Österreischich: Verfassungsgerichtshof lehnt Aufweichung der Kriterien für Euthanasie ab

Notwendiger „Sicherheitsgurt“ gewahrt

23.01.2025

Verfassungsgerichtshof Wien Österreich
Verfassungsgerichtshof in Wien, Österreich. Copyright by IMAGO / CHROMORANGE

WIEN. Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich gegen eine Aufweichung der Kriterien für Euthanasie entschieden, wie das Institut für Medizinische Anthropologie und Bioethik (IMABE) berichtet.

Nach mehreren Anträgen eines Vereins und von vier Einzelpersonen befasste sich der Verfassungsgerichtshof im Jahr 2023 erneut mit der Euthanasie. Unter anderem machten die Beschwerdeführer geltend, dass die vorgeschriebenen „zeitraubenden und kostspieligen“ Formalitäten es leidenden Menschen praktisch unmöglich mache, einen raschen Tod mit Hilfe Dritter zu finden.

Ein VfGH-Erkenntnis ist eine inhaltliche Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs. Es handelt sich um die höchste Form der Entscheidung dieses Gerichts, die „Im Namen der Republik“ ergeht.

Bioethikerin und Leiterin von IMABE Susanne Kummer hat das jüngste VfGH-Erkenntnis zur Suizidbeihilfe als „wichtiges Signal, dass am Vorrang der Suizidprävention grundsätzlich festgehalten wird“, begrüßt.

Damit hätten die obersten Richter den notwendigen „Sicherheitsgurt“ gegen den Suizid gewahrt. Das bisherige Verbot der Beihilfe zum Suizid bleibe bestehen. Auch die im ab 2021 geltenden Sterbeverfügungsgesetz genannten Voraussetzungen seien im Kern nicht verfassungswidrig, sagte Kummer.

Als Kernstück des VfGH-Erkenntnisses (G 229-230/2023-57* u.a. 12. Dezember 2024) bezeichnete Kummer die Feststellung der Richter, dass die von Sterbehilfebefürwortern oft negativ als „Hürden“ bezeichneten Regelungen tatsächlich als Schutzmechanismen fungieren.
 

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