Behindertes Kind als Schaden
Oberster Gerichtshof in Wien
WIEN. Die von einem Pränataldiagnostiker nicht entdeckte Fehlbildung einer Leibesfrucht ist vom Obersten Gerichtshof (OGH) Österreichs mit einer ungewollten Schwangerschaft nach rechtswidrigem Verhalten eines Arztes gleichgesetzt worden. In dem schon etwas zurückliegenden Fall hatten die Eltern gegen den Arzt geklagt, da sie sich bei Kenntnis der schweren Körperbehinderung des ungeborenen Kindes für eine (rechtmäßige) Abtreibung entschieden hätten.
Der OGH bestätigte die bisherige Rechtsprechung, dass den Eltern der gesamte Unterhaltsaufwand für ihre behinderte Tochter vom Arzt zu ersetzen ist, nicht bloß der Mehrbedarf, der in der Behinderung begründet liegt. Das Erstgericht hatte den Arzt aufgrund des Untersuchungsfehlers zur Zahlung von rund 76.500 Euro verpflichtet. Demnach haftet der Beklagte nun auch für alle künftigen Vermögensschäden und Vermögensnachteile der Eltern sowie für den künftigen Unterhalt des Kindes.
Quellen:
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