Leihmutterschaft durch die Hintertür?
Gericht gibt vor, sich um Kindeswohl zu sorgen
![Cheerful married couple is ready to sign an agreement with surrogate expectant mother.](/sites/default/files/styles/16_10_mobile_large/public/images/imago0275469250h.jpg?h=b2774bcf&itok=NmrkBgmA)
BERLIN. Ungeachtet des deutschen Verbots von sogenannten Leihmutterschaften ist es möglich, ein im Ausland von einer Leihmutter nach Eizellspende geborenes Kind als Stiefkind zu adoptieren. Darauf erkannte Mitte Dezember 2023 ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, worauf die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) laut der Rhein-Neckar-Zeitung aufmerksam macht.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Ehepaar über eine Leihmutter im Ausland ein Kind besorgt. Nach der Geburt erkannte der Ehemann des deutschen Ehepaares die Vaterschaft an. Seine Frau beantragte die Adoption des Kindes. Der Fall erwies sich als besonders insoweit, als dass die Frau, die die Adoption beantragte, nicht die Eizellspenderin war. In seiner Entscheidung stellte der Familiensenat des OLG insbesondere auf das Kindeswohl ab, „für das die Bindung zu seinen sozialen Eltern zentral ist“.
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